Satzung.

§ 1 – Names, Sitz und Zweck

  1. Der im Jahre 1920 in Nesselröden gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Nesselröden von 1920 e.v.“ und hat seinen Sitz in Nesselröden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duderstadt eingetragen. Die Farben des Vereins sind grün / gelb / rot.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände seiner Sparten und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 1 Jahr.

§ 3 – Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  • wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem Ausgeschlossenem steht das Widerspruchsrecht beim Vorstand innerhalb 4 Wochen zu. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat.

§ 4 – Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Sparten verstoßen, können vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis,
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Den Gemaßregelten steht das Recht auf Widerspruch beim Ehrenrat zu.

§ 5 – Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Er kann zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben werden. Neu eingetretene Mitglieder zahlen vom Monat der Aufnahme anteilig den Jahresbeitrag.
  2. Einmalige Umlagen (z. B. für Baumaßnahmen) können durch eine außerordentliche Mitgliedversammlung beschlossen werden.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen Beitragsermäßigungen zu gewähren.

§ 6 – Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Jahreshauptversammlung und den Spartenversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Der Minderjährige kann bei der Wahl des Jugendleiters persönlich abstimmen.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Vereinsmitglieder. Als Spartenleiter können beschränkt geschäftsfähige Vereinsmitglieder gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vor Annahme der Wahl vorliegt.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten, die Satzungen des Vereins, der Fachverbände – soweit sie deren Sportart ausüben – sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und alle Veranstaltungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

§ 8 – Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

  • die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung),
  • der Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand,
  • der Ehrenrat.

§ 9 – Jahreshauptversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung).
  2. Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich im Dezember oder Januar statt.
  3. Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) eine Anzahl von mindestens 30 Mitgliedern schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  4. die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte beinhalten:
    a) Verlesen des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung,
    b) Jahresberichte,
    c) Bericht der Kassenprüfer,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Neuwahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Ehrenrates,
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    g) Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
    h) Verschiedenes.
  6. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Anträge können gestellt werden:
    a) von den Mitgliedern,
    b) vom Vorstand,
    c) von den Sparten.
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagsordnung verzeichet sind, kann in der Jahreshauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht worden sind. Später eingereichte Anträge dürfen in der Jahreshauptversammlung nur geschehen, wenn ihre Dringlichkeit bejahrt wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

§ 10 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a)
     dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Kassenwart,
    d) dem Schriftwart,
    e) dem Sportwart,
    f) dem Jugendleiter.
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    a) die Spartenleiter,
    b)
     der 2. Schriftwart (Beitragskassierer)
    c)
     2 Kassierer
    d)
     der Pressewart und Sozialwart.
  3. Ein Vorstandsmitglied kann höchstens 2 der vorbezeichneten Ämter in einer Person vereinigen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähg, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zu nächsten Wahl ein neues Mitglied komissarisch zu berufen.
  6. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung einer Vorstandssitzung und dem Termin der Sitzung muß eine Frist von 7 Tagen liegen. In dringenden Fällen kann diese Frist auch verkürzt werden.
  7. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung,
    b) die Bewilligung von Ausgaben,
    c) Aufnahme, Ausschluß und Betrafung von Mitgliedern.
  8. Aufgaben der einzelnen Vorstandmitglieder:
    a)
     Vorstand:

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen, regeln das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, berufen und leiten die Vorstandssitzungen und die Jahreshauptversammlungen und haben die Aufsicht über alle Organe des Vereins außer dem Ehrenrat. Sie unterzeichnen die Protokolle der Jahreshauptversammlungen und der Vorstandssitzungen.

Der 2. Vorsitzende hat im Innenverhältnis den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall zu vertreten. Dem Kassenwart obliegt die Kassenführung. Er verwaltet alleinverantwortlich die Gelder des Vereins. Am Schluß des Geschäftsjahres hat er die Jahresrechnung aufgrund ordnungsgemäßer Buchungsunterlagen zu erstellen.

Der Schriftwart erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen und Vorstandssitzungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat. Im Verhinderungsfalle ist von der jeweiligen Versammlung ein Vertreter zu wählen, der die Aufgaben des Schriftwartes für die Versammlung übernimmt und diesem die abgezeichnete Niederschrift übergibt. Außerdem ist der Schriftwart dafür verantwortlich, daß die Vereinschronik auf dem laufenden gehalten wird.

Der Sportwart ist für die ordnungsgemäße Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen verantwortlich. Er hat den Vorsitz in der Spartenleiterversammlung.

Der Jugendleiter hat sämtlche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht auf die Sportart, die der Jugendliche betreibt. Er unterstützt die einzelnen Spartenleiter bei der Ausarbeitung und Durchführung der Richtlinen für die gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen. Er vertritt die Jugendlichen im Vorstand.

b) Die Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom Vorstand im Einzelfall festgelegt.

§ 11 – Auszeichnungen und Ehrungen

  1. Der Vorstand kann an Mitglieder des Vereins für eine 25-jährige beitragspflichtige Mitgliedschaft die Vereinsnadel in Silber“ und eine für 50-jährige beitragspflichtige Mitgliedschaft die Vereinsnadel in „Gold“ verleihen.
  2. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich im Laufe von vielen Jahren selbstlos und uneigennützig für die Belange des Vereins eingesetzt haben zu Ehrenmitgliedern bzw. zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Mitgliedsbeiträge brauchen Sie jedoch nicht zu zahlen. Sie behalten dagegen ihr volles Stimmrecht.
  3. Der Vorstand kann auch Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, mit der goldenen Vereinsnadel auszeichnen.
  4. Langjährige Zugehörigkeit zum Verein begründet keine Ansprüche.

§ 12 – Sparten

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet.
  2. Die Sparten werden durch den Spartenleiter, seinen Stellvertreter und die Übungsleiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Spartenleiter, Stellvertreter und Übungsleiter werden von der Spartenversammlung gewählt. Für die Einberufung der Spartenversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 10 dieser Satzung entsprechend. Die Spartenleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Verursacht der Betrieb einer Sparte einen besonderen Aufwand, so ist dieser durch zusätzliche Leisungen (Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen) der Mitglieder zu decken, die dieser Sparte angehören. Die zusätzlichen Leistungen werden mit Zustimmung des Vorstandes von der Spartenversammlung festgesetzt.

§ 13 – Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Vereinsmitgliedern, die von der ordentlichen Jahreshauptversammlung gewählt werden. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Der Ehrenrat entscheidet bei vereinbezogenen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Berufungen gegen Ausschlüsse und Maßregelungen sowie über Satzungsauslegungen.
  3. Streitigkeiten zwischen Sparten sind, sofern eine Schlichtung durch den Vorstand gescheitert ist, dem Ehrenrat zur Entscheidung vorzulegen.
  4. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.
  5. Ein Mitglied des Ehrenrates leitet die Wahl zum 1. Vorsitzenden.

§ 14 – Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sowie der Spartenversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. In diese Niederschrift sind die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen.

§ 15 – Amtszeit

  1. Die Mitglieder des Vorstandes, des Ehrenrates werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Sportwart werden für 2 Jahre gewählt, im darauffolgendem Jahr werden der 2. Vorsitzende, der Schriftwart und der Jugendwart für ebenfalls 2 Jahre gewählt (Rollsystem).
  3. Die Kassenprüfer werden im Rollsystem auf die Dauer von 3 Jahren gewählt (Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer neu gewählt).

§ 16 – Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens 2 der 3 von der Jahreshauptversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes.

§ 17 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Jahreshauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Ortsteil Nesselröden, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes im Ortsteil Nesselröden verwendet werden darf.

1. Nachtrag zur Satzung des Turn- und Sportvereins Nesselröden von 1920 e.V. vom 15.01.1982.

Dieser 1. Nachtrag tritt mit Genehmigung des Amtsgerichtes in Kraft.

Nesselröden, 23. August 1991

2. Nachtrag zur Satzung des Turn- und Sportvereins Nesselröden von 1920 e.V. vom 13.01.2012.

Dieser 2. Nachtrag tritt mit Genehmigung des Amtsgerichtes vom 21.03.2012 in Kraft.

Nesselröden, 21.03.2012